Abstimmungsentwurf – Satzung boogadoo Streetbeatz e. V.

Satzung Verein boogadoo Streetbeatz e. V. (Abstimmungsentwurf)

  Präambel

boogadoo versteht gemeinsames Musizieren als eine soziale und kulturelle Praxis, die Menschen verbindet, kreative Entwicklung ermöglicht und Gemeinschaft stärkt.

Der Verein schafft offene Räume für Rhythmus, Musik, Bewegung und Begegnung. Menschen unterschiedlicher Altersgruppen, Hintergründe und Erfahrungsstufen sollen eingeladen werden, gemeinsam aktiv zu werden, voneinander zu lernen und kulturelles Leben mitzugestalten.

Im Mittelpunkt stehen nicht Konkurrenz oder elitäre Leistung, sondern Teilhabe, gegenseitiges Zuhören, gemeinschaftliches Handeln und die Freude am gemeinsamen Musizieren.

Dabei versteht der Verein Vielfalt individueller Fähigkeiten als Bereicherung gemeinschaftlicher Kultur. Breite Förderung und offene Teilhabe bilden aus unserer Sicht den Boden, auf dem sich auch außergewöhnliche Talente entfalten können — nicht losgelöst von der Gemeinschaft, sondern als Teil eines gemeinsamen kulturellen Wachstums.

Der Verein versteht kulturelle Bildung als wichtigen Bestandteil eines offenen, friedlichen und demokratischen Zusammenlebens und als Netzwerk für gemeinsames Musizieren, Rhythmus und kulturelle Teilhabe

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen
    „boogadoo Streetbeatz e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Konkreter Förderzweck des Vereins ist die Förderung:
    • musikalischer Bildung,
    • kultureller Teilhabe,
    • gemeinschaftlicher Musikpraxis,
    • kultureller Begegnung,
    • sozialer und kreativer Entwicklung,
    • sowie des gemeinschaftlichen Musizierens im Alltag.
  1. Der Verein verfolgt das Ziel, Menschen durch Musik, Rhythmus, Bewegung und gemeinschaftliche Aktivitäten miteinander zu verbinden und niedrigschwellige Zugänge zu musikalischer Praxis zu schaffen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Organisation und Durchführung offener musikalischer Veranstaltungen, Workshops, Begegnungs- und Mitmachformate,
  • die Schaffung von Räumen für gemeinschaftliches Musizieren, kulturelle Teilhabe und kreative Zusammenarbeit,
  • die Förderung und Vernetzung selbstständig tätiger Musikpädagog:innen, Musiker:innen und künstlerisch Tätiger innerhalb eines offenen Netzwerks,
  • die Unterstützung eigenständiger musikalischer Bildungsarbeit der Mitglieder durch Infrastruktur, Öffentlichkeitsarbeit und organisatorische Begleitung,
  • die Durchführung gemeinsamer Projekte, Events und kultureller Aktionen im öffentlichen Raum,
  • ein verbundenes Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebot (z. B. „Akademie“), dass der Qualitätssicherung, Inspiration und Weiterentwicklung der musikalischen Praxis dient.
  • Förderprogramm, Stipendien und Zuschüsse zu Ausbildungs- und Unterrichtskosten

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Werte und Grundsätze

Der Verein orientiert sich insbesondere an folgenden Grundsätzen:

  • Offenheit und gegenseitiger Respekt
  • Förderung gemeinschaftlicher Teilhabe
  • Wertschätzung unterschiedlicher Fähigkeiten und Hintergründe
  • Lernen durch gemeinsames Erleben und Mitgestalten
  • Verantwortungsvoller und achtsamer Umgang miteinander
  • Förderung kreativer und selbstbestimmter Entwicklung
  • kulturelle Vielfalt und Neugier
  • gewaltfreie und diskriminierungsfreie Zusammenarbeit
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Verein hat insbesondere:
    • aktive Mitglieder,
    • fördernde Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder digitalen Antrag erworben.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt,
    • Ausschluss,
    • Tod,
    • oder Auflösung der juristischen Person.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
  7. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen oder Grundsätzen des Vereins erheblich schadet. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder:innen unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind eingeladen, das Vereinsleben aktiv mitzugestalten.
  2. Mitglieder haben das Recht:
    • an Veranstaltungen teilzunehmen,
    • Projekte vorzuschlagen,
    • sich ehrenamtlich einzubringen,
    • sowie an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt sind alle volljährigen (ab 14 Jahren?) aktiven Mitglieder.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich zu einem respektvollen und verantwortungsvollen Umgang miteinander.
  • 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag von 80,00 € im Jahr. Er wird einmal jährlich zu Jahresbegin fällig.
  2. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung geregelt.
  3. Der Verein soll darauf achten, Teilhabe möglichst niedrigschwellig zu ermöglichen.
  • 8 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
  1. Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

  1. Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

Bspw. • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führen der Bücher;

 

  1. Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder:innen werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

  1. Vergütung

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
  3. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands,
    • Satzungsänderungen,
    • Beschluss über Grundsatzfragen,
    • Beschluss über den Haushalt.
  4. Entscheidungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen.
  5. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer:innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer:innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

  1. Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

  1.  Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  1. Wahlen

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

  1. Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  1. Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

  1.  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

  • 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens:
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • Schatzmeister,
    • Kassenprüfer?
    • sowie optional weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  4. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
  6. Der Verein soll möglichst partizipativ und transparent geführt werden.
  • 11 Arbeitsgruppen und Projekte
  1. Mitglieder können Arbeitsgruppen, Projekte und Initiativen innerhalb des Vereins gründen.
  2. Diese sollen selbstorganisiert und gemeinschaftlich arbeiten.
  3. Der Vorstand unterstützt die Koordination und Vernetzung der Projekte.
  • 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Schlussgedanke

boogadoo versteht Musik nicht nur als Unterrichtsfach, sondern als gemeinschaftliche Praxis, die Menschen verbindet und kulturelles Leben lebendig hält.

Der Verein möchte Räume schaffen, in denen Menschen miteinander lernen, gestalten und Verantwortung übernehmen können — offen, kreativ und gemeinschaftlich.

 

 

Mindestens zwei Unterschriften von Gründungsmitgliedern sind erforderlich.